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   OVG Hamburg, 12.06.2003 - 2 Bf 430/99   

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OVG Hamburg, 12.06.2003 - 2 Bf 430/99 (https://dejure.org/2003,11566)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.2003 - 2 Bf 430/99 (https://dejure.org/2003,11566)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 12. Juni 2003 - 2 Bf 430/99 (https://dejure.org/2003,11566)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages für einen Stellplatz; Nachweis von Stellplätzen auf einem Grundstück ; Möglichkeit der Errichtung eines Stellplatzes auf einem Grundstück; Kompetenzrechtliche Zulässigkeit einer nichtsteuerlichen ...

  • Judicialis

    HBauO § 48; ; HBauO § 49 Abs. 1 Satz 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Stellplatzabgaben verfassungsrechtlich unbedenklich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 1194 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 10.81

    Baurecht - Stellplatz - Ausgleichszahlung

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.06.2003 - 2 Bf 430/99
    Bei ihnen handelt es sich deshalb nach dem 1990 präzisierten Begriffsverständnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (etwa BVerfGE 81, 156 ff) nicht um eine nur unter strengen Voraussetzungen zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungszweck, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. August 1985 (NJW 1986, S. 600) noch angenommen hatte, in der es das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die damalige Ausgestaltung und Zweckbindung des im Hamburg zu erhebenden Ausgleichsbetrages bejaht hatte.

    Die Erhebung von Ausgleichsbeträgen für nicht hergestellte Stellplätze sei nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.11.1980, BRS Bd. 36 Nr. 142) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.8.1985, NJW 1986, 600) auch verfassungsrechtlich zulässig.

    Wenn das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. August 1985 (NJW 1986, 600) ausgeführt habe, mit der in Rede stehenden Sonderabgabe solle der durch das Bauvorhaben verursachte Kraftfahrzeugverkehr auf geeignete Stellplätze umgeleitet werden, um die öffentlichen Straßen vom ruhenden Verkehr zu entlasten und die ohne Stellplätze entstehende Gefahrenlage zu verhindern, so sei hiermit nur die allgemeine Gefahrenabwehr insbesondere auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts angesprochen.

    In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. August 1985 (a.a.O.) zu verweisen, wonach die Stellplatzpflicht bzw. die Ablösepflicht aus der Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums folge bzw. die dadurch bezweckte Entlastung den an sich stellplatzpflichtigen Grundstücken zugute komme.

    Als Surrogat der Verpflichtung, Stellplätze real herzustellen, gehört die Regelung dem Bauordnungsrecht an, für das der Bund keine Gesetzgebungskompetenz hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.8.1985, NJW 1986, 600); OVG Hamburg, Urt. v. 13.11.1980, BRS 36 Nr. 142).

    (2) Diese strengen Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 30.8.1985, a.a.O.) unter gleichzeitiger Hervorhebung des Surrogatcharakters bei dem Ausgleichsbetrag nach § 65 Abs. 4 HBauO 1969 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Februar 1974 (GVBl. S. 69) angelegt und gewahrt gesehen, der ebenso wie der hier streitige Ausgleichsbetrag nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO erhoben wurde, wenn notwendige Stellplätze auf dem Grundstück selbst oder auf einem Grundstück in der Nähe nicht hergestellt werden konnten.

    Vielmehr lehnen sie sich ersichtlich ohne eine eigenständige Bewertung der Rechtsnatur des bereits vor Jahren eingeführten Ausgleichsbetrages an das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1985 (a.a.O.) an und wollen damit ohne differenzierte Betrachtung der drei Alternativen des § 49 Abs. 1 Satz 1 HBauO die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der damals beabsichtigten Gesetzgebung untermauern, wie sich in gleicher Weise auch die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gestützt und eine Finanzierungsabgabe angenommen haben.

    c) Selbst wenn man der hier vertretenen Auffassung, dass der Ausgleichsbetrag nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO gegenleistungsabhängig ist, nicht folgen wollte, sich deshalb eine Konkurrenzsituation zur Steuer ergeben könnte und demzufolge der Ausgleichsbetrag als Sonderabgabe zu qualifizieren wäre, könnten die strengen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinen oben genannten Entscheidungen (Urt. v. 10.12.1980, a.a.O.; Beschl. v. 6.11.1984, a.a.O.; Beschl. v. 31.5.1990, a.a.O.; Beschl. v. 11.10.1994, a.a.O.) an die Zulässigkeit von Sonderabgaben gestellt hat und die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. August 1985 (a.a.O.) für den Ausgleichsbetrag nach § 65 Abs. 4 HBauO 1969 als erfüllt angesehen hat, aber nicht uneingeschränkt gelten.

    Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze und ihr folgend die Erhebung eines Ausgleichsbetrages in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG behandelt wird (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 28.7.1992, NVwZ 1993, 169; Urt. v. 30.8.1985, a.a.O.; OVG Hamburg, Urt. v. 13.11.1980, a.a.O.; Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Bd. I, Stand März 2002, Art. 52 Rdnr. 16; jeweils m.w.Nachw.).

    Mit den die Entscheidung tragenden rechtlichen Erwägungen, dass es sich bei dem im Falle tatsächlicher Herstellungshindernisse erhobenen Ausgleichsbetrag nach der Hamburgischen Bauordnung um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt, die nicht oder jedenfalls nicht vollen Umfangs an den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Sonderabgaben (mit Finanzierungszweck) aufgestellten Anforderungen gemessen werden kann, weicht das erkennende Gericht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1985 (a.a.O.) ab.

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.06.2003 - 2 Bf 430/99
    Bei ihnen handelt es sich deshalb nach dem 1990 präzisierten Begriffsverständnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (etwa BVerfGE 81, 156 ff) nicht um eine nur unter strengen Voraussetzungen zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungszweck, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. August 1985 (NJW 1986, S. 600) noch angenommen hatte, in der es das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die damalige Ausgestaltung und Zweckbindung des im Hamburg zu erhebenden Ausgleichsbetrages bejaht hatte.

    (3) Das Bundesverfassungsgericht hat in neueren Entscheidungen neben den an strenge Anforderungen gebundenen Sonderabgaben bestimmte Geldleistungspflichten als Ausgleichsabgaben eigener Art oder als sonstige atypische Abgaben für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.5.1981, BVerfGE 57, 139 - Schwerbehindertenabgabe - Beschl. v. 8.6.1988, BVerfGE 78, 249 - Fehlbelegungsabgabe nach dem AFWoG - Urt. v. 23.1.1990, BVerfGE 81, 156 - Erstattungsbetrag nach § 128 AFG - Beschl. v. 7.11.1995, a.a.O., - Wasserentnahmeabgabe - vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 4.7.1986, BVerwGE 74, 308 und v. 20.1.1989, BVerwGE 81, 220 - naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe -).

    Von Bedeutung sind dabei insbesondere die begrifflichen Klarstellungen, wonach nichtsteuerliche Geldleistungspflichten immer nur dann Sonderabgaben sind, wenn eine Konkurrenzsituation zur Steuer entsteht, und Geldleistungspflichten ohne Abgabencharakter, wie etwa diejenigen aufgrund bestimmter staatlicher Ausgleichs- und Erstattungsansprüche, nicht zu den Sonderabgaben gehören (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.1.1990, a.a.O., S. 187).

    Dem steht auch nicht entgegen, dass es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bei der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz an einer korrespondierenden Gegenleistung der öffentlichen Hand fehlt (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.1.1990, a.a.O., S. 188).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.06.2003 - 2 Bf 430/99
    (1) Dabei hat es allerdings insbesondere an die Zulässigkeit von Sonderabgaben strenge Anforderungen gestellt, da diese eine große Ähnlichkeit mit Steuern aufweisen und damit typischerweise ein Konflikt mit der Finanzverfassung droht (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.12.1980, BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe - Beschl. v. 6.11.1984, BVerfGE 67, 256 - Investitionshilfeabgabe - Beschl. v. 31.5.1990, BVerfGE 82, 159 - Abgabe nach dem Absatzfondsgesetz - Beschl. v. 11.10.1994, BVerfGE 91, 186 - Kohlepfennig -).

    Das ist der Fall, wenn das Abgabenaufkommen im Interesse der Gruppe der Abgabenpflichtigen, also "gruppennützig" verwendet wird (vgl. zu allem grundlegend BVerfG, Urt. v. 10.12.1980, a.a.O.).

    c) Selbst wenn man der hier vertretenen Auffassung, dass der Ausgleichsbetrag nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO gegenleistungsabhängig ist, nicht folgen wollte, sich deshalb eine Konkurrenzsituation zur Steuer ergeben könnte und demzufolge der Ausgleichsbetrag als Sonderabgabe zu qualifizieren wäre, könnten die strengen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinen oben genannten Entscheidungen (Urt. v. 10.12.1980, a.a.O.; Beschl. v. 6.11.1984, a.a.O.; Beschl. v. 31.5.1990, a.a.O.; Beschl. v. 11.10.1994, a.a.O.) an die Zulässigkeit von Sonderabgaben gestellt hat und die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. August 1985 (a.a.O.) für den Ausgleichsbetrag nach § 65 Abs. 4 HBauO 1969 als erfüllt angesehen hat, aber nicht uneingeschränkt gelten.

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.06.2003 - 2 Bf 430/99
    Nur wenn das Parlament in regelmäßigen Abständen den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält, können Einnahmen und Ausgaben vollständig den dafür vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und Rechenschaftsverfahren unterworfen werden (vgl. zu allem nur BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995, BVerfGE 93, 319, 342 f. m.w.Nachw.).

    (3) Das Bundesverfassungsgericht hat in neueren Entscheidungen neben den an strenge Anforderungen gebundenen Sonderabgaben bestimmte Geldleistungspflichten als Ausgleichsabgaben eigener Art oder als sonstige atypische Abgaben für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.5.1981, BVerfGE 57, 139 - Schwerbehindertenabgabe - Beschl. v. 8.6.1988, BVerfGE 78, 249 - Fehlbelegungsabgabe nach dem AFWoG - Urt. v. 23.1.1990, BVerfGE 81, 156 - Erstattungsbetrag nach § 128 AFG - Beschl. v. 7.11.1995, a.a.O., - Wasserentnahmeabgabe - vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 4.7.1986, BVerwGE 74, 308 und v. 20.1.1989, BVerwGE 81, 220 - naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe -).

    Für die Steuer ist unter Heranziehung der Definition der Abgabenordnung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AO und zuvor § 1 Abs. 1 Satz 1 RAO), die auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblich ist, konstitutiv, dass es an einer Gegenleistung der öffentlichen Hand fehlt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995, a.a.O., S. 346 m.w.Nachw.).

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.06.2003 - 2 Bf 430/99
    (1) Dabei hat es allerdings insbesondere an die Zulässigkeit von Sonderabgaben strenge Anforderungen gestellt, da diese eine große Ähnlichkeit mit Steuern aufweisen und damit typischerweise ein Konflikt mit der Finanzverfassung droht (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.12.1980, BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe - Beschl. v. 6.11.1984, BVerfGE 67, 256 - Investitionshilfeabgabe - Beschl. v. 31.5.1990, BVerfGE 82, 159 - Abgabe nach dem Absatzfondsgesetz - Beschl. v. 11.10.1994, BVerfGE 91, 186 - Kohlepfennig -).

    c) Selbst wenn man der hier vertretenen Auffassung, dass der Ausgleichsbetrag nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO gegenleistungsabhängig ist, nicht folgen wollte, sich deshalb eine Konkurrenzsituation zur Steuer ergeben könnte und demzufolge der Ausgleichsbetrag als Sonderabgabe zu qualifizieren wäre, könnten die strengen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinen oben genannten Entscheidungen (Urt. v. 10.12.1980, a.a.O.; Beschl. v. 6.11.1984, a.a.O.; Beschl. v. 31.5.1990, a.a.O.; Beschl. v. 11.10.1994, a.a.O.) an die Zulässigkeit von Sonderabgaben gestellt hat und die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. August 1985 (a.a.O.) für den Ausgleichsbetrag nach § 65 Abs. 4 HBauO 1969 als erfüllt angesehen hat, aber nicht uneingeschränkt gelten.

    Das Erfordernis einer Sachnähe der Abgabenpflichtigen zum Abgabenzweck, der eine besondere Gruppenverantwortung für die Erfüllung der mit der außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgabe entspringen muss, und das weitere Erfordernis einer gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens betreffen nämlich nur solche Abgaben, bei denen die Finanzierung einer besonderen Aufgabe Anlass zu ihrer Einführung gegeben hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.5.1981, a.a.O., S. 167; zustimmend ferner BVerfG, Beschl. v. 6.11.1984, a.a.O., S. 277 f.).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.06.2003 - 2 Bf 430/99
    (1) Dabei hat es allerdings insbesondere an die Zulässigkeit von Sonderabgaben strenge Anforderungen gestellt, da diese eine große Ähnlichkeit mit Steuern aufweisen und damit typischerweise ein Konflikt mit der Finanzverfassung droht (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.12.1980, BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe - Beschl. v. 6.11.1984, BVerfGE 67, 256 - Investitionshilfeabgabe - Beschl. v. 31.5.1990, BVerfGE 82, 159 - Abgabe nach dem Absatzfondsgesetz - Beschl. v. 11.10.1994, BVerfGE 91, 186 - Kohlepfennig -).

    c) Selbst wenn man der hier vertretenen Auffassung, dass der Ausgleichsbetrag nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO gegenleistungsabhängig ist, nicht folgen wollte, sich deshalb eine Konkurrenzsituation zur Steuer ergeben könnte und demzufolge der Ausgleichsbetrag als Sonderabgabe zu qualifizieren wäre, könnten die strengen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinen oben genannten Entscheidungen (Urt. v. 10.12.1980, a.a.O.; Beschl. v. 6.11.1984, a.a.O.; Beschl. v. 31.5.1990, a.a.O.; Beschl. v. 11.10.1994, a.a.O.) an die Zulässigkeit von Sonderabgaben gestellt hat und die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. August 1985 (a.a.O.) für den Ausgleichsbetrag nach § 65 Abs. 4 HBauO 1969 als erfüllt angesehen hat, aber nicht uneingeschränkt gelten.

  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.06.2003 - 2 Bf 430/99
    (1) Dabei hat es allerdings insbesondere an die Zulässigkeit von Sonderabgaben strenge Anforderungen gestellt, da diese eine große Ähnlichkeit mit Steuern aufweisen und damit typischerweise ein Konflikt mit der Finanzverfassung droht (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.12.1980, BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe - Beschl. v. 6.11.1984, BVerfGE 67, 256 - Investitionshilfeabgabe - Beschl. v. 31.5.1990, BVerfGE 82, 159 - Abgabe nach dem Absatzfondsgesetz - Beschl. v. 11.10.1994, BVerfGE 91, 186 - Kohlepfennig -).

    c) Selbst wenn man der hier vertretenen Auffassung, dass der Ausgleichsbetrag nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO gegenleistungsabhängig ist, nicht folgen wollte, sich deshalb eine Konkurrenzsituation zur Steuer ergeben könnte und demzufolge der Ausgleichsbetrag als Sonderabgabe zu qualifizieren wäre, könnten die strengen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinen oben genannten Entscheidungen (Urt. v. 10.12.1980, a.a.O.; Beschl. v. 6.11.1984, a.a.O.; Beschl. v. 31.5.1990, a.a.O.; Beschl. v. 11.10.1994, a.a.O.) an die Zulässigkeit von Sonderabgaben gestellt hat und die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. August 1985 (a.a.O.) für den Ausgleichsbetrag nach § 65 Abs. 4 HBauO 1969 als erfüllt angesehen hat, aber nicht uneingeschränkt gelten.

  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.06.2003 - 2 Bf 430/99
    (3) Das Bundesverfassungsgericht hat in neueren Entscheidungen neben den an strenge Anforderungen gebundenen Sonderabgaben bestimmte Geldleistungspflichten als Ausgleichsabgaben eigener Art oder als sonstige atypische Abgaben für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.5.1981, BVerfGE 57, 139 - Schwerbehindertenabgabe - Beschl. v. 8.6.1988, BVerfGE 78, 249 - Fehlbelegungsabgabe nach dem AFWoG - Urt. v. 23.1.1990, BVerfGE 81, 156 - Erstattungsbetrag nach § 128 AFG - Beschl. v. 7.11.1995, a.a.O., - Wasserentnahmeabgabe - vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 4.7.1986, BVerwGE 74, 308 und v. 20.1.1989, BVerwGE 81, 220 - naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe -).

    Das Erfordernis einer Sachnähe der Abgabenpflichtigen zum Abgabenzweck, der eine besondere Gruppenverantwortung für die Erfüllung der mit der außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgabe entspringen muss, und das weitere Erfordernis einer gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens betreffen nämlich nur solche Abgaben, bei denen die Finanzierung einer besonderen Aufgabe Anlass zu ihrer Einführung gegeben hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.5.1981, a.a.O., S. 167; zustimmend ferner BVerfG, Beschl. v. 6.11.1984, a.a.O., S. 277 f.).

  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 50.83

    Funktion, rechtliche Einordnung und Zulässigkeit einer naturschutzrechtlichen

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.06.2003 - 2 Bf 430/99
    (3) Das Bundesverfassungsgericht hat in neueren Entscheidungen neben den an strenge Anforderungen gebundenen Sonderabgaben bestimmte Geldleistungspflichten als Ausgleichsabgaben eigener Art oder als sonstige atypische Abgaben für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.5.1981, BVerfGE 57, 139 - Schwerbehindertenabgabe - Beschl. v. 8.6.1988, BVerfGE 78, 249 - Fehlbelegungsabgabe nach dem AFWoG - Urt. v. 23.1.1990, BVerfGE 81, 156 - Erstattungsbetrag nach § 128 AFG - Beschl. v. 7.11.1995, a.a.O., - Wasserentnahmeabgabe - vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 4.7.1986, BVerwGE 74, 308 und v. 20.1.1989, BVerwGE 81, 220 - naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe -).

    Das Urteil vom 4. Juli 1986 - 4 C 50/83 - (a.a.O.) bietet hierfür möglicherweise einen Anhalt.

  • OVG Hamburg, 19.05.1999 - 2 Bs 229/98

    Ausgleichsbetrag für einen Stellplatz als öffentliche Abgabe i.S.v. § 80 Abs. 2

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.06.2003 - 2 Bf 430/99
    Soweit das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 19. Mai 1999 (NordÖR 1999, 377) unter Hinweis auf die Systematik des Gesetzes die Finanzierungsfunktion für öffentliche Aufgaben entgegen dem eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers verneint habe, stehe dies mit allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht im Einklang.

    Nach der Systematik des Gesetzes wird der Ausgleichsbetrag nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO nicht erhoben, um Finanzierungsmittel für die in § 49 Abs. 2 HBauO aufgelisteten Maßnahmen aufzubringen (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.1999, NordÖR 1999, 377).

  • BVerwG, 23.03.1973 - IV C 49.71

    Bau- oder Bebauungsgenehmigung für den Nichteigentümer eines Grundstücks

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerwG, 20.01.1989 - 4 C 15.87

    Naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe; Ermächtigungsgrundlage;

  • BVerwG, 28.07.1992 - 4 B 57.92

    Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen - Berücksichtigung baurechtlichen

  • OVG Hamburg, 26.04.1990 - Bf II 51/89

    Stellplatzablösungen können nicht vom Rechtsnachfolger verlangt werden

  • BVerfG, 05.03.2009 - 2 BvR 1824/05

    Keine Verletzung von Art 2 Abs.1 GG oder weiterer verfassungsmäßiger

    Andererseits ist es nicht ausgeschlossen, dass das Aufkommen aus den Ausgleichsbeträgen periodenverschoben eingesetzt wird, so dass der Haushalt in einzelnen Haushaltsperioden Ausgaben für die in § 49 Abs. 2 HBauO genannten Zwecke vorsehen kann, die hinter den Einnahmen zurückbleiben (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 12. Juni 2003 - 2 Bf 430/99 -, NordÖR 2003, S. 498 ).
  • OVG Hamburg, 25.05.2007 - 1 Bf 383/05

    Zweckentfremdung von Wohnraum - hier: Hamburg

    Diese Anforderungen bleiben hinter denjenigen zurück, die an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion gestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.2004 a.a.O.; OVG Hamburg, Urt. v. 11.2.2003, 2 Bf 430/99 ).
  • BVerwG, 14.07.2005 - 4 B 45.05

    Vorliegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage auf Grund des Vortrags der

    Die Beschwerde hält die Sache für grundsätzlich bedeutsam, weil sich die beiden in der Berufungsentscheidung in Bezug genommenen Urteile, nämlich das in einem Parallelverfahren ergangene Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2003 - 2 Bf 430/99 - (NordÖR 2003, 498) und das dazu ergangene Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 - BVerwG 4 C 5.03 - (NVwZ 2005, 215) nur partiell und unvollständig mit der Verfassungsmäßigkeit der in § 49 HBauO geregelten Stellplatzablösepflicht befasst hätten.
  • VG Hamburg, 19.04.2006 - 7 K 1311/02

    Verlust von nicht"notwendigen" Stellplätzen durch neue Baugenehmigung.

    Hinsichtlich der Stellplatzverpflichtungen und der darauf bezogenen Ausgleichsbeträge geht hiervon das Hamburgische Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.12.1992 - OVG Bf II 23/91 - Urt. v. 12.6.2003 - 2 Bf 430/99 -), dem das Gericht folgt, in ständiger Rechtsprechung aus.
  • VG Hamburg, 30.03.2006 - 7 K 3768/01
    Hinsichtlich der Stellplatzverpflichtungen und der darauf bezogenen Ausgleichsbeträge geht hiervon das Hamburgische Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.12.1992 - OVG Bf II 23/91 - Urt. v. 12.6.2003 - 2 Bf 430/99 -), dem das Gericht folgt, in ständiger Rechtsprechung aus.
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